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Informationsblatt des Netzwerk Barrierefrei Reisen
beim Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter
Krankenversichert bei Auslandsreisen
Das Wirkungsfeld der gesetzlichen Krankenversicherung ist grundsätzlich auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland beschränkt und bietet bei Auslandsreisen eigentlich keinen Schutz. Nach europäischem Recht und mit dem Abschluss von Sozialversicherungsabkommen übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung jedoch auch den Versicherungsschutz ihrer Mitglieder in jenen Ländern, die zur Europäischen Union gehören und, mit denen ein solches Abkommen oder ein Abkommen ähnlichen Inhalts besteht.
Nach dem EU-Beitritt von Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und den griechischen Teil Zyperns trifft das seit dem 1. Mai 2004 auch auf diese Länder zu. Hinsichtlich dem langjährigen EU-Mitgliedsland Frankreich ist dabei zu ergänzen, dass auch die französischen überseeischen Departments Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique und Réunion zur EU gehören.
Bilateral Sozialversicherungsabkommen der Bundesrepublik Deutschland bestehen derzeit außerdem mit Bosnien-Herzegowina, der Bundesrepublik Jugoslawien, Kroatien, Mazedonien, der Türkei sowie Tunesien.
Bei Reisen in andere Länder müssen gesetzlich Krankenversicherte ihren Versicherungsschutz durch den Abschluss einer privaten Krankenversicherung gewährleisten.
Zur Inanspruchnahme des Krankenversicherungsschutzes bei Auslandsreisen war bisher von der Krankenversicherung ein „Auslandskrankenschein“ (Bescheinigung über den Sachleistungsanspruch während eines Aufenthaltes in einem Mitgliedstaat der EU - E 111) ausstellen zu lassen und bei der Reise mitzuführen. Ab dem 01.06.20 04 wurde in den meisten Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit der Einführung der European Health Insurance Card (EHIC) begonnen. Sie soll die Vordrucke E 111 ersetzen. Auch die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, diese Neuregelung zum 01.06.2004 umzusetzen. Eine entsprechende Karte gibt es bisher aber noch nicht, sondern es werden vorerst durch die Krankenkassen Ersatzbescheinigungen ausgestellt, die in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und in den Ländern, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, gültig sind.
Für gesetzlich Krankenversicherte ist bei Auslandsreisen außerdem grundsätzlich der Abschluss einer zusätzlichen privaten Auslandsreisekrankenversicherung empfohlen. Diese sind zu Urlaubsreisen relativ preisgünstig erhältlich. Außerdem schließen sie häufig den eventuellen Krankenrücktransport ein, eine Leistung, die von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen werden darf. Zudem bieten sie einen zusätzlichen Schutz in dem Fall, dass der Arzt im Ausland die Berechtigungsnachweise nicht akzeptieren und auf dem sofortigen Begleichen einer Privatrechnung besteht.
Der Versicherungsschutz privater Krankenkassen gilt in der Regel weltweit. Wer privat versichert ist, sollte also lediglich prüfen, ob eine private Reisekrankenversicherung für das ausgewählte Reiseziel erforderlich ist.
Das ist auch Beamten zu raten. Sie sind in der Regel zur Hälfte privat versichert und erhalten zum anderen Teil Beihilfen vom Staat. Diese Beihilfen orientieren sich an den in Deutschland üblichen Leistungssätzen. Auch ein Krankenrücktransport ist hier nicht abgedeckt. So wäre auch für Beamte der Abschluss einer zusätzlichen privaten Reisekrankenversicherung zu empfehlen.
In der Vergangenheit konnten als Leistungen nur die Erst- bzw. Notfallbehandlung in Anspruch genommen werden. Ab dem 01.06.2004 besteht Anspruch auf alle medizinisch notwendigen Leistungen nach den für das Besuchsland geltenden Vorgaben.
Abgesehen von akuten Notfallbehandlungen mussten Patienten bisher eine Genehmigung ihrer Gesetzlichen Krankenkasse einholen, wenn sie einen Arzt im Ausland aufsuchen wollten. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (Aktenzeichen C-385/99) müssen die EU-Staaten trotz nationaler Zuständigkeiten für das Gesundheitssystem die europäischen Grundfreiheiten, wie den freien Dienstleistungsverkehr, beachten. Mit diesem Urteil ist nun eine Zustimmung der Gesetzlichen Krankenkasse nur noch für einen Krankenhausaufenthalt im Ausland erforderlich und entfällt für normale Arztbesuche.
Informationen zu all diesen Fragen finden sich auch im Internet auf der Website www.dvka.de .
Unabhängig von diesen allgemeinen Hinweisen ist eine Konsultation seiner Krankenkasse durch den Reisenden vor jeder Auslandsreise zu empfehlen. Nur so können das Leistungsangebot der jeweiligen Krankenkasse optimal genutzt und aktuelle Regelungen berücksichtigt werden. Vor allem sollten Reisende, die an einer chronischen Erkrankung leiden, in dem Zusammenhang nach der Kostenübernahme bei akutem Geschehen chronischer Erkrankungen fragen. Diese werden oft weder von Privaten Krankenversicherung noch von einer Privaten Auslandsreise-Krankenversicherung bezahlt. Gesetzliche Krankenkassen übernehmen die Kosten in der Regel auch in diesem Fall wenn
· es sich um einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt handelt,
· es lediglich eine unverzüglich notwendige Behandlung betrifft, die auch im Inland möglich gewesen wäre,
· der Abschluss einer zusätzlichen privaten Auslandsreise-Krankenversicherung nicht möglich war.
Günstig ist, wenn die Krankenkasse die Leistungsvoraussetzung für auch diesen Fall vor Reiseantritt ausdrücklich anerkennt.
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